Pflegeinfo
Ende 2023 sind knapp 5,7 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig – rund 4,9 Millionen davon werden zuhause von Angehörigen oder ambulanten Pflegediensten betreut, versorgt und gepflegt.

Pflegegrade
Pflegegrade erhalten Menschen, die in ihrer Selbständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind – zum Beispiel Demenzerkrankte, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte. Je nach Schwere der Beeinträchtigung erhalten sie im Rahmen einer Pflegebegutachtung einen der Pflegegrade: Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Damit einher gehen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Wer Geld- oder Sachleistungen für sich oder einen pflegebedürftigen Angehörigen beziehen möchte, muss einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Kaum jemand kommt ohne fremde Hilfe aus, weder beim Antrag der Pflegegrade, noch im Gespräch mit dem Medizinischen Dienst (MD). Es gibt somit einige goldene Regeln zu beachten, schon bevor sich die Gutachterinnen und Gutachter des MD anmelden, um Ihren Pflegebedarf zu überprüfen. Die Begutachtung findet in der Regel als persönlicher Hausbesuch statt, in bestimmten Fällen aber auch per strukturiertem Telefoninterview oder Videotelefonie.
Tagesablauf aufschreiben. Schreiben Sie sich in Form eines „Pflegetagebuchs” Ihren gesamten Tagesablauf auf – jeder Gang, jede Arbeit, jeder Weg. So können Sie schwarz auf weiß Fragen besser beantworten und müssen nicht zu Ihrem Nachteil schätzen.
Beschönigen Sie nichts, seien Sie ehrlich, keine falsche Scham. Selbst Tabu-Themen werden im Gespräch behandelt und zählen zum Hilfebedarf. Sie verzichten nur auf etwas, worauf Sie Anspruch haben, wenn Sie Ihren Tagesablauf beschönigen!
Holen Sie sich Unterstützung für das Gespräch. Seien Sie im Gespräch mit dem MD nicht allein, holen Sie sich Unterstützung durch Angehörige, Nachbarn, Freunde – oder durch uns.



Geldleistungen
Geldleistungen sind eine Form der Pflegeleistungen (umgangssprachlich: „Pflegegeld”). Geldleistungen erhält man nach Antrag bei und durch die Pflegekasse sowie bewilligtem Pflegegrad, wenn zum Beispiel Familienangehörige oder Nachbarn die Pflege ehrenamtlich übernehmen. In diesem Fall wird dem Pflegebedürftigen die Geldleistung direkt ausgezahlt.
Pflegegrad 1: kein Anspruch
Pflegegrad 2: 347,00 €
Pflegegrad 3: 599,00 €
Pflegegrad 4: 800,00 €
Pflegegrad 5: 990,00 €
Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie das Geld ausgegeben wird.
Wer Pflegegeld bezieht, ist zu regelmäßigen Beratungseinsätzen verpflichtet: Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz freiwillig. Die Beratung soll die Qualität der Pflege sichern und pflegende Angehörige unterstützen.
Für pflegende Angehörige wichtig: Seit dem 1. Juli 2025 stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Dieses Budget kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden – zum Beispiel wenn die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit ausfällt. Die Verhinderungspflege kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden, sofern damals bereits Kosten entstanden sind und alle Voraussetzungen erfüllt waren.

Pflegekosten
Pflegekosten für die Grundpflege werden innerhalb eines festgelegten Rahmens, den Pflegegraden, von der Pflegeversicherung (auch „Pflegekasse” genannt) übernommen. Darüber hinaus gehende Beträge müssen privat bezahlt werden oder können durch eine private Pflegezusatzversicherung verringert werden. Reichen die privaten Mittel nicht aus, springt unter bestimmten Umständen auch das Sozialamt ein (sogenannte „Hilfe zur Pflege”).
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Kinder werden vom Sozialamt nur noch dann zur Beteiligung an den Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Das Einkommen des Ehepartners wird dabei nicht mitgerechnet. Für die große Mehrheit der Familien ist das Thema Elternunterhalt damit praktisch entfallen. Liegt das Einkommen eines Kindes über dieser Grenze, prüft das Sozialamt im Einzelfall, in welchem Umfang es sich an den Pflegekosten beteiligen muss – unter Berücksichtigung eines großzügigen Selbstbehalts und Schonvermögens.
Hohe Einkommen der Pflegebedürftigen selbst, auch aus Renten, Zinserträgen oder Mieten, sind weiterhin anteilig für die Pflege aufzuwenden.

Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind eine Form der Pflegeleistungen. Von einer Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger in seiner eigenen Wohnung durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Neben der Grundpflege leisten Pflegedienste ebenfalls Betreuung oder Hilfe im Haushalt.
Die Pflegekasse übernimmt:
Pflegegrad 2: 796,00 € pro Monat
Pflegegrad 3: 1.497,00 € pro Monat
Pflegegrad 4: 1.859,00 € pro Monat
Pflegegrad 5: 2.299,00 € pro Monat
Die Erhöhungen erfolgten im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG): um 5 % zum 1. Januar 2024 und um weitere 4,5 % zum 1. Januar 2025. Die Beträge gelten unverändert auch 2026.
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat zu, wenn sie zu Hause versorgt werden. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei Aufwendungen für anerkannte Entlastungsangebote von der Pflegekasse erstattet.
Darüber hinaus haben alle Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 42 Euro pro Monat – zum Beispiel für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, etwa den barrierefreien Umbau des Badezimmers oder den Einbau eines Treppenlifts, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.
