Pflegeinfo

2019 werden 3,3 Millionen Pflegebedürftige zuhause von Angehörigen oder Pflegediensten betreut, versorgt und gepflegt. Wir helfen Ihnen die zum Teil sehr bürokratisch und missverständlich klingenden Begriffe im Zusammenhang mit der Pflege zu verstehen.

Pflegegrade

Pflegegrade erhalten Menschen, die in ihrer Selbständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind – zum Beispiel Demenzerkrankte, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte. Je nach Schwere der Beeinträchtigung erhalten sie im Rahmen einer Pflegebegutachtung einen der Pflegegrade:

Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Damit einher gehen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Wer Geld- oder Sachleistungen für sich oder einen pflegebedürftigen Angehörigen beziehen möchte, muss einen Antrag auf Pflegegrad stellen.Kaum jemand kommt ohne fremde Hilfe aus, weder beim Antrag der Pflegegrade, noch im Gespräch mit dem MDK.

Es gibt somit einige goldene Regeln zu beachten, schon bevor sich die Mitarbeiter des MDK anmelden, um Ihren Pflegebedarf zu überprüfen: Tagesablauf aufschreiben. Schreiben Sie sich in Form eines “Pflegetagebuchs” Ihren gesamten Tagesablauf auf – jeder Gang, jede Arbeit, jeder Weg. So können Sie schwarz auf weiß Fragen besser beantworten und müssen nicht zu Ihrem Nachteil schätzen. Beschönigen Sie nichts, seien Sie ehrlich, keine falsche Scham Selbst Tabu-Themen werden im Gespräch behandelt und zählen minutiös zum Hilfebedarf. Sie verzichten nur auf etwas, worauf Sie Anspruch haben, wenn Sie Ihren Tagesablauf beschönigen!

Holen Sie sich Unterstützung für das Gespräch Seien Sie im Gespräch mit dem MDK nicht allein, holen Sie sich Unterstützung durch Angehörige, Nachbarn, Freunde – oder durch uns

Geldleistungen

Geldleistungen sind eine Form der Pflegeleistungen (umgangssprachlich: „Pflegegeld“).Geldleistungen erhält man nach Antrag bei und durch die Pflegekasse sowie bewilligter Pflegegrad, wenn zum Beispiel Familienangehörige oder Nachbarn die Pflege ehrenamtlich übernehmen. In diesem Fall wird dem Pflegebedürftigen die Geldleistung direkt ausgezahlt

Pflegegrad 1: kein Anspruch
Pflegegrad 2: 332,00 €
Pflegegrad 3: 573,00 €
Pflegegrad 4: 765,00 €
Pflegegrad 5: 947,00 €

Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie das Geld ausgegeben wird.

Pflegekosten

Pflegekosten für die Grundpflege werden innerhalb eines festgelegten Rahmens, den Pflegegraden, von der Pflegeversicherung (auch „Pflegekasse“ genannt) übernommen. Darüber hinaus gehende Beträge müssen privat bezahlt werden oder können durch eine private Pflegezusatz­versicherung verringert werden. Einkommens- und Vermögensschongrenzen werden einer Einzelfallprüfung unterzogen. Reichen die privaten Mittel jedoch nicht aus, springt unter bestimmten Umständen auch das Sozialamt ein. Ein Umstand ist, wenn Kinder nicht vorhanden sind oder aus zu belegenden wirtschaftlichen Gründen nicht zahlen können. Private Umstände im sog. „Innenverhältnis“ zwischen Eltern und Kindern müssen im Einzelfall über das Sozialgericht geklärt werden. Hohe Einkommen der Pflegebedürftigen, auch aus Renten, Zinserträgen oder Mieten, sind anteilig für die Pflege aufzuwenden.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind eine Form der Pflegeleistungen (umgangssprachlich: „Pflegegeld„). Von einer Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger in seiner eigenen Wohnung durch einen Pflegedienst gepflegt wird. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Neben der Grundpflege leisten Pflegedienste ebenfalls Betreuung oder Hilfe im Haushalt.

Die Pflegekasse übernimmt:
Pflegegrad 2: 761,00 € pro Monat
Pflegegrad 3: 1432,00 € pro Monat
Pflegegrad 4: 1778,00 € pro Monat
Pflegegrad 5: 2200,00 € pro Monat

Festgelegt wurden die Erhöhungen der Sachleistungen im Gesundheitsversorgungs­weiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom Januar 2024.

Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu, wenn sie zu Hause versorgt werden. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei Aufwendungen für Entlastungsangebote von der Pflegekasse zurück erstattet.